Satzung

Turnverein Ruwer 1894 e.V.

Satzung

(Gültig ab 16. August 2018)



A. Name und Sitz des Vereins


§1

Der Verein führt den Namen „Turnverein Ruwer 1894 e.V.“ und hat seinen Sitz in Trier Ruwer. Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB), zu dessen Zielen er sich bekennt. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter Nr. VR 1050 eingetragen.



B. Zweck des Vereins


§2

Der Turnverein Ruwer 1894 e.V. hat das Ziel seine Mitglieder auf dem Weg zu verantwortungsbewussten Individuen gegenüber anderen Menschen und der Umwelt in geregeltem Turnbetrieb zu begleiten und zu fördern.

Der Turnverein Ruwer unterstützt seine Mitglieder auf Grundlage der Gemeinnützigkeit dabei unter physiologischen Gesichtspunkten das individuelle Leistungsmaximum zu erreichen, falls dieses von den Mitgliedern erwünscht wird.


§2a

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§2b

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann einzelnen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen, Kostenersatz oder Arbeitslohn zahlen. Die Zahlung muss angemessen und nach steuerlichen Grundsätzen zulässig sein. Grundsätzlich bedarf eine Zahlung an ein Mitglied eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.


§2c

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


§3

Mitglied des Vereins kann jede männliche und jede weibliche Person werden, die unbescholten ist.


§4

Der Verein besteht aus:

a) aktiven und inaktiven Mitgliedern ab 18 Jahren (ordentliche Mitglieder),

b) Kinder und Jugendlichen (3 bis zu Vollendung des 17. Lebensjahres),

c) Ehrenmitgliedern.


§5

Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Vereinsvorstand unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift oder bei mündlicher Erklärung in einer Versammlung, wenn darum nachgesucht wird. Zur Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten.


§5b

Bei der Verwaltung des Vereins findet die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf der Grundlage eines Datenschutzmanagements Beachtung.

Das Datenschutzmanagement ist nicht Bestandteil der Satzung und wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang in der Vereinsturnhalle (oder Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, etc.) bekannt gegeben.


§6

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.



§7

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§8

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Beitragszahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel SEPA - Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von dem Vorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang in der Vereinsturnhalle (oder Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, etc.) bekanntgegeben.


§9

Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.


§10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§11

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Auflösung des Vereins.


Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand unter Rückgabe aller im Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände und Dokumente anzuzeigen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres verpflichtet. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

Scheiden Mitglieder, die ein Amt innehaben, vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand ein Mitglied, das dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung weiterführt.


§12

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschlussgründe sind:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins (§2) und Nichterfüllung satzungsgemäßer

Verpflichtungen sowie Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,

b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

d) Nichtzahlung des Beitrages für die letzten drei Monate trotz vorheriger schriftliche Mahnung.


Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.



D. Organe des Vereins


§13

Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung . Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und, um die Jahreshauptversammlung als beschlussfähig gelten zu lassen, durch einmalige, ortsübliche Bekanntmachung.


§14

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.


§15

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist die ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§16

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einer ¾ Mehrheit anerkennt.


§17

Die Wahl kann durch Zuruf (Handzeichen) oder in geheimer Abstimmung getätigt werden. Das anzuwendende Verfahren ist durch Stimmenmehrheit festzulegen.


§18

Kinder und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Alle Mitglieder erlangen Stimmberechtigung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine Mitgliedschaft voraus.

Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.


§19

Am Anfang der Jahreshauptversammlung wird ein Versammlungsleiter aus dem vertretungsberechtigen Vorstand bestimmt. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und einem weiteren vertretungsberechtigen Vorstand zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulesen.

Die Geschäftsordnung in den Versammlungen ist die im öffentlichen Leben übliche.


§20

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und stichhaltigen Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragt.


§21

Es steht dem Vorstand frei, nach Bedarf Mitgliederversammlungen einzuberufen oder Zusammenkünfte stattfinden zu lassen, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist.



E. Leitung des Vereins


§22

In den Vorstand werden maximal elf Personen gewählt. Aus dem Kreis der elf Vorstandsmitglieder wählen diese drei Vorstandsmitglieder zu gesetzlichen Vertretern des Vereins nach § 26 BGB. Je zwei der vom Vorstand gewählten gesetzlichen Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Über die Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums entscheidet der Vorstand gemäß seiner Geschäftsordnung.


§22a

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die

Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§23

Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Alle Ämter sind ehrenamtlich.


§24

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen vertretungsberechtigten Vorstand vertreten.


§25

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1. die Bewilligung von Ausgaben,

2. die Ausführung der Beschlüsse aller Versammlungen,

3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern,

4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.


§26

Geldausgaben bis 2.500,--€ bedürfen der Zustimmung des vertretungberechtigten Vorstandes,

Geldausgaben bis 5.000,--€ bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

Höhere Ausgaben bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§27

Einer der vertretungsberechtigten Vorstände leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Am Anfang einer Versammlung wird ein Versammlungsleiter aus dem vertretungsberechtigen Vorstand bestimmt. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung.

Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes es beantragt. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Bezüglich der Versammlung finden die Vorschriften des §19 entsprechende Anwendung.


§28

Die Vorstandsmitglieder für den Aufgabenbereich Finanzen tragen die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Sie haben dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.


§29

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Für die Tätigkeitsbereiche ist die Geschäftsordnung des Vereins maßgebend.



F. Sonstige Bestimmungen


§30

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßregelungen über Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis,

3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,

4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,

5. Ausschluss aus dem Verein.


Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§31

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

a) Grundbesitz und sonstigen Immobilien etc.,

b) Gerätschaften, Mobiliar, Preisen, Büchern etc.,

c) Kapital und sonstigen Barschaften.


§32

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften seinen Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.


§33

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Hierbei ist gemäß den §§ 13 und 14 zu verfahren. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.


§34

Das Vereinsvermögen darf niemals an die Vereinsmitglieder verteilt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen dem Deutschen Turnerbund (DTB) oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



Turnverein Ruwer 1894 e.V., Marienholzstraße 13, 54292 TrierAmtsgericht Wittlich Nr: VR1050REV2018.08 / 16.08.2018